Aleksander Ruzicka kommt als Zeuge vor Gericht
... Dem Vernehmen nach wird er im Landgericht frühere Kollegen und Marktpartner treffen, denn auch der Geschäftsführer von Seven One Media Thomas Wagner und der IP-Geschäftsleiter Martin Wolff sollen in den Zeugenstand berufen werden. Das gilt auch für den Prokurist von Aegis Media Marco Lüderitz und deren Einkaufschef Jürgen Lindner ......
... Ruzicka selbst wurde inzwischen aus dem Untersuchungsgefängnis Weiterstadt in die JVA Darmstadt verlegt. Ende 2013 wird er dort zwei Drittel seiner Haftstrafe abgesessen haben und könnte entlassen werden. Womöglich droht ihm aber noch ein zweites Strafverfahren wegen Prozessbetrugs. Angeblich will die Wiesbadener Staatsanwaltschaft noch in diesem Sommer Anklage erheben. Sollte es in diesem Fall zu einer weiteren Verurteilung kommen, könnte sich die Haftstrafe von Ruzicka auf bis zu maximal 15 Jahren verlängern, wovon er dann zehn Jahre absitzen müsste. ejej
Wiesbadener Gericht will Ruzicka als Zeugen laden
... Dieses Mal allerdings als Zeuge in einem Zivilprozess, in dem es um Schadensersatzforderungen in Höhe von 2,5 Millionen Euro geht.
Diesen Betrag fordert der Werbekonzern Aegis Media von Reinhard Zoffel, der sich selbst als „Reklamemann“ bezeichnet, sowie von Volker Hoff, der einmal Hessens Europaminister war und heute Cheflobbyist der Adam Opel AG ist.
Geschäftspraktiken der Media-Branche beleuchten
Nach umfangreichen Schriftwechseln hat die 2. Zivilkammer nunmehr beschlossen, in die Beweisaufnahme einzusteigen. Zwischen fünf und sechs Zeugen sollen gehört werden, unter ihnen möglicherweise Ruzicka, wie es gestern hieß.
Damit wird das Gericht die komplexen und komplizierten Geschäftspraktiken der Media-Branche beleuchten, in der Ruzicka seinerzeit als „Sonnenkönig“ gegolten hatte.
Es geht um die Platzierung von Werbespots im Privatfernsehen .....
... Zoffel hat seine Sicht der Dinge im Internet veröffentlicht. Auf der Seite skandal-blog.info informiert er die „lieben Leser“ über den Fortgang des Verfahrens und die „intensiven Wortgefechte“ vor Gericht ...
Am 26. April 2012 ist es so weit. Der nächste Verhandlungstag Carat
gegen Zoffel steht vor dem Wiesbadener Landesgericht an.
Frühmorgens um 09:00 Uhr nimmt die Gerechtigkeit ihren Lauf......
Sehr geehrte Damen und Herrn,
gestatten Sie mir, dass ich mich vorstelle.
Mein Name ist Reinhard Zoffel. Ich war bis zum Jahr 2007 geschäftsführender Gesellschafter einer der zur damaligen Zeit erfolgreichsten eigentümergeführten Werbeagenturen, der Zoffel Hoff Partner.
Sie erinnern sich möglicherweise noch an den Skandal rund um die Media Agentur Carat Aegis Media
Es ging um den Vorwurf der Untreue im Hause Carat - eine der größten Media Agenturen der Welt .
In diesem Zusammenhang wurde Herr Alexander Ruzicka, damals Kopf von Carat Aegis Media zu elfeinhalb Jahren Haft verurteilt.
Wie sich später herausstellte kam der Skandal durch eine anonym abgegebene Strafanzeige des Unternehmensanwalts des Hauses Carat Aegis Media – RA Dr. Johann-Christoph Gaedertz - ins Rollen.
Mit von dieser Anzeige betroffen war damals auch meine Werbeagentur Zoffel Hoff Partner.
Die aggressive Berichterstattung und die unhaltbaren Vorwürfe durch die neue Carat Führung zerstörte am langen Ende die wirtschaftliche Grundlage der Agentur ZHP, nachdem sie in Wunschkind umfirmierte und Reinhard Zoffel das Unternehmen verlassen musste.
Somit scheiterte das Agenturprojekt ZHP an den skrupellosen Machenschaften der damaligen aber auch heutigen Führung des Mediakonzerns, Carat Aegis Media.
Detaillierte Informationen erfahren Sie bei Interesse auf dieser Internetseite.
Sie stellen sich nun sicher die Frage, inwieweit Sie oder Ihr Unternehmen (falls es Kunde des Hauses Carat Aegis Media ist) diese Thematik tangiert.
Ich denke, es könnte die finanziellen Interessen aller Kunden des Hauses Carat Aegis Media direkt berühren.
Am langem Ende, geht es um die Frage „Wem gehören die Rabatte, Freispots, Rückvergütungen und sonstigen Einkaufsvergünstigungen, wenn Mediaagenturen im Rahmen der in dieser Branche üblichen Geschäftsbesorgungsverträge, den Mediaeinkauf für die Werbekunden tätigen.
Hat sich eine Media-Agentur vertraglich verpflichtet, für den Kunden alle am Markt realisierbaren Vorteile zu erzielen und an ihn weiterzuleiten und beim Media-Einkauf durchgesetzte wirtschaftliche Vorteile, die weder Tarifbestandteil der Medien noch marktüblich sind, in voller Höhe an den Kunden weiterzugeben, ist sie verpflichtet, nicht nur die rein kundenbezogenen, sondern grundsätzlich auch die agenturbezogenen Rabatte und Vorteile an den Kunden weiterzugeben, soweit sie diesem zuzurechnen sind.
Damit stellt das Gericht klar, dass auf Grundlage der bestehenden üblichen Geschäftsbesorgungsverträge sämtliche an die Mediaagenturen ausgekehrten Einkaufsvorteile uneingeschränkt an die Werbekunden weiter zu reichen sind. Dies ist jedoch vielfach nicht geschehen – im Gegenteil die Einkaufsvorteile wurden in erheblichem Umfang von Carat Aegis Media zu eigenen Gunsten kommerzialisiert. Damit jedoch nicht genug, Carat Aegis Media versucht in einem gegen mich geführten Prozess auch noch die an mein früheres Unternehmen weitergeleiteten Einkaufvorteile zurück zu verlangen und verklagte mich auf einen Millionenbetrag.
Auch oder gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten müssen selbst, wenn mit harten Bandagen gekämpft wird, moralische Leitplanken das Tun und Handeln jedes einzelnen Kaufmanns aber auch großer Konzerne leiten.
Hier geht es nicht mehr in erster Linie ums Geld, sondern um die Grundwerte einer Gesellschaft.
Wer sich in derartiger Form unmoralisch aufführt muss mindestens den Schaden, den er anrichtet bezahlen. Auch Ihr Unternehmen könnte, wenn es Kunde der CARAT Aegis Media bzw. einer ihrer Tochterfirmen ist oder war, von der Logik des Urteils, das das Münchner Landgericht gefällt hat, betroffen sein.
Reinhard Zoffel
Von Jürgen Scharrer
Thomas Salomon ist der Mann, der für die Organisation Werbungtreibende im
Markenverband (OWM) die Musterverträge konzipiert hat, die das Verhältnis
zwischen Agenturen und Kunden regeln......
.... Tradingmodelle sind zunächst einmal strukturell nichts Ungewöhnliches. Kompliziert wird es erst dadurch, dass die Mediaagenturen zwei Modelle nebeneinander betreiben und sich dadurch womöglich Interessenkonflikte ergeben. Die Werbetreibenden wollen die Agenturen als unabhängige Berater.
.... In den klassischen Geschäftsbesorgungs- und Transparenzmodellen wird unterschieden zwischen kundenbezogenen und agenturbezogenen Rabatten und Vorteilen. Dass die kundenbezogenen Rabatte beim Kunden landen, ist weitgehend unstrittig. Strittig war immer nur, wem die agenturbezogenen Rabatte zustehen....
.... hat sich inzwischen die Auffassung durchgesetzt, dass auch die agenturbezogenen Rabatte anteilig den Werbetreibenden gehören, da die Agenturen nur aufgrund der Bündelung von Kundenetats in den Genuss dieser Zuwendungen kommen.....
Entscheidend ist, dass der Kunde einen Anspruch hat, an den Einkaufsvorteilen der Agentur entsprechend seinem Anteil am Agenturvolumen zu partizipieren.
.... wie viel eine Zustimmung zu Trading juristisch wert ist, wenn die Mediaagentur nicht detailliert darüber aufklärt, wie das Modell wirtschaftlich funktioniert.
... Wenn man davonausgeht, dass die Agentur auch im Geschäftsmodell Trading von seiner Bündelungsfunktion profitiert, haben die Kunden ein Recht zu erfahren, wie groß diese aus der Bündelung resultierenden Vorteile sind – und können ihren proportionalen Anteil daran beanspruchen.
.... TV-Branche. Die sagen: Restposten gibt es bei uns gar nicht. Wenn dem so ist, bricht das Argument der Mediaagenturen in sich zusammen.
.... Eine Problematik, ist, dass man es in der Regel ja bei einer Agentur nicht mit einem einzelnen Rechtsträger zu tun hat, sondern mit einer Vielzahl von Erfüllungsgehilfen, wie das juristisch heißt, also rechtlich eigenständigen Firmen, über die dann zum Beispiel auch Trading-Deals abgewickelt werden. Deshalb rate ich auch immer dazu, vertraglich abzusichern, dass sich die Transparenzverpflichtungen auch auf alle Gesellschaften erstrecken, die die Agentur einsetzt, um ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Carat wird in einem Hinweis vom Landgericht Wiesbaden aufgefordert darzulegen und Beweis anzutreten ob es sich bei den dem Strafurteil (gegen Aleksander Ruzicka) zu Grunde liegenden Fällen 1-27, wie von Carat behauptet, um agenturspezifische Freizeiten handelt.
Oder, so das Gericht weiter, nicht doch um kundenspezifische Freizeiten, die nach dem Vertrag vom 14.02.2002 nämlich wohl tatsächlich nicht Carat sondern der ZHP GmbH zugestanden haben.
Ferner hat Carat darzulegen und zu beweisen, dass die Zahlungen an ZHP aus eigenem Vermögen der Carat stammten und Carat über ein eigenes Kontingent an Freitspots verfügte, das Carat nach eigenem Belieben kommerzialisieren konnte.